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Versicherungsrecht

Stehlgutliste

Den Versicherungsnehmer trifft nach § 8 Nr. 2 a) ff) VHB 2014 die Obliegenheit bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden (OLG Köln, Urt. v. 15.08.2017 – 9 U 12/17):

„Die formularmäßige Vereinbarung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Einreichung einer Stehlgutliste nach dem bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahl in der Hausratversicherung ist wirksam.“

(Letzte Aktualisierung: 11.12.2017)