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Quotenvorrecht
Für das sog. Quotenvorrecht ist im wesentlichen § 86 VVG maßgeblich.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Der Übergang kann allerdings nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenerstattung solange bei ihm, dem Versicherungsnehmer, verbleibt, bis die vom Versicherer nicht gedeckten Kosten ausgeglichen sind. Das betrifft insbesondere die Selbstbeteiligung sowie beispielsweise die Reisekosten des Anwalts.
Sie auch den Beitrag von Schneider in NJW-Spezial 2019, 219 [Quotenvorrecht bei Gerichtskostenrückzahlung und -erstattung] sowie den Aufsatz von Franzke in NJW 2020, 1870 ff. [Das Quotenvorrecht bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen].
Zum umgekehrten Quotenrecht siehe den Aufsatz von Schulz in NJW 2021, 2944 ff.
(Letzte Aktualisierung: 11.10.2021)
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