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Prämienanpassung (Krankenversicherung)
Mit der Anpassung von Prämien in der (privaten) Krankenversicherung befasst sich u. a. § 203 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Nach § 203 Abs. 2 VVG gilt:
„Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.“
Im Übrigen hat der BGH entschieden (BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15):
„Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden.“
In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um eine durch einen privaten Krankenversicherer ausgesprochene Erhöhung der Prämien. Die Prämie stieg von 429,39 EUR auf 558,21 EUR monatlich. Dagegen wendete sich der krankenversicherte Kläger. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens gewann der Kläger in erster Instanz. In der zweiten Instanz und auch vor dem BGH verlor der Kläger. Oberlandesgericht und BGH sind zu der Auffassung gelangt, dass die beklagte Krankenversicherung zur Anhebung der Prämien an sich und auch im geltend gemachten Umfang berechtigt gewesen sei. Der BGH sieht im Ausschluss der Öffentlichkeit keinen Grund, der Revision des Klägers stattzugeben. Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es gäbe ein anzuerkennendes Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen, welches gegenüber dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen zum Ausgleich zu bringen sei.
Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Wechsel von PKV zur GKV.
(Letzte Aktualisierung: 07.01.2016)
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