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Versicherungsrecht

Ölbeseitigung

Zu der Frage, ob die Schäden, die auslaufendes (Hydraulik-)Öl nach einem Verkehrsunfall verursachen, zu ersetzen sind, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 28.6.2011 – VI ZR 191/10) in den Gründen seiner Entscheidung:

„3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.

a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (…). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen (…). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind  daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (…).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (…) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (…).“

(Letzte Aktualisierung: 13.03.2017)