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Nutzungsausfall
Wenn der Eigentümer eines privat genutzten Pkw die Möglichkeit der Nutzung seines Kfz verliert, hat er nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet, sog. Nutzungsausfallschaden. Geschützt werden Eigentümer von Pkws und Motorrädern. Bei Motorrädern gilt das aber nicht, wenn der Halter neben dem Motorrad, das er freizeitmäßig nutzt, einen Pkw besitzt.
OLG Brandenburg, Urt. v. 27.02.2020 – 12 U 86/18:
„Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung ausgeführt hat kann der Geschädigte die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen (BGH NJW 2008, S. 915; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 12 StVG, Rn. 43). Erforderlich ist hierfür ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten für die gesamte Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, wobei insoweit der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet ist (Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3. Kap., Rn. 97). Allerdings spricht die Lebenserfahrung für einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (OLG Frankfurt DAR 1984, S. 318; OLG Celle VersR 1973, S. 717; OLG Köln VRS 96, S. 325). Dementsprechend ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Fahrzeugausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 269; SchadPrax 2002, S. 245). Auch vorliegend ist danach ein Nutzungswille der Klägerin hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Zeitraumes anzunehmen. Der Verweis der Beklagten auf den langen Zeitraum, in dem die Klägerin nicht über ihr Fahrzeug verfügte, genügt nicht, um den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Nutzungswillen der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Auch eines weiteren Vortrages der Klägerin bedurfte es hierzu nicht, zumal die Klägerin das Fahrzeug unstreitig reparieren ließ und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie es in der Folgezeit nicht weiter genutzt hat. Zudem hat sich die Klägerin keineswegs damit abgefunden, über ein funktionsfähiges Fahrzeug nicht zu verfügen, sondern ist zunächst wiederholt an die Beklagte herangetreten ist, um eine Reparaturkostenübernahme zu erreichen, und hat dann ihren Kaskoversicherer mit dem gleichen Ziel in Anspruch genommen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum Fehlen einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung bewegen sich im Bereich der Spekulation. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und schon von daher eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht bestand (Zu dieser Fallkonstellation vgl. BGH NZV 2012, S. 223; Knerr, a. a. O., Rn. 97).“
BGH, Urt. v. 06.12.2018 – VII ZR 285/17, ZIP 2019, 179:
„Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.
Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung – unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus – keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.“
BGH, Urt. v. 23.01.2018 – VI ZR 57/17:
„Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.“
LG Saarbrücken, Urt. v. 10.11.2017 – 13 S 97/17:
„Nimmt der Geschädigte eines Kfz-Unfalls in zulässiger Weise eine Wiederbeschaffung vor, die aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen misslingt, steht ihm auch für die Dauer einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme im üblichen zeitlichen Rahmen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Schädiger trägt insoweit das Risiko der verzögerten Ersatzbeschaffung.“
Das Amtsgericht (AG) Solingen hat im Übrigen entschieden (AG Solingen, Urt. v. 30.06.2016 – 14 C 33/16):
„Auch bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von 195.343 km ist der Nutzungsausfall nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner zu schätzen.
Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten und angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Die Herabstufung erfolgt lediglich, um den technischen Fortschritt und den Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen.“
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.01.2024 – 26 U 39/22 [Leitsatz]):
„Im Rahmen der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung ist bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, der Entschädigungssatz nach den Tabellen von Sanden/Danner um eine Gruppe herabzustufen.“
OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.2016 – 12 U 1090/15: „Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs nicht begrenzt.“
Zu den Anforderungen an die Nutzungsausfallentschädigung siehe auch den Beitrag von Wolf, NJW-Spezial 2019, 393.
Siehe auch den Kurzaufsatz von Schönberg [„Der Ausfallschaden bei Unfall mit gewerblich genutztem Fahrzeug“].
(Letzte Aktualisierung: 27.06.2024)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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