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Krankheit im Sinne der MB/KK (Brustimplantat)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage des Vorliegens einer Krankheit i.S.v. § 5 (1) b MB/KK 94 im Zusammenhang mit der Auswechslung eines Brustimplantats entschieden (BGH, Urt. v. 17.2.2016 – IV ZR 353/14, u. a. veröffentlicht in NJW 2017, 88:
„1. Eine Krankheit im Sinne von § 5 (1) b MB/KK 94 ist auch dadurch gekennzeichnet, dass sie eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt und deshalb die Notwendigkeit einer Heilbehandlung begründet.
2. Ein Erfahrungssatz, wonach sich die versicherte Person mit allen ihr durch ärztliche Aufklärung bekannt gewordenen möglichen Krankheitsfolgen eines geplanten ärztlichen Eingriffs, die mit einer gewissen Häufigkeit beobachtet werden, im Sinne einer billigenden Inkaufnahme abfindet, besteht nicht.“
(Letzte Aktualisierung: 09.01.2017)
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