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Versicherungsrecht

Kettenauffahrunfall / Kettenunfall

Kettenauffahrunfälle bzw. Kettenunfälle zeichnen sich dadurch aus, dass mehr als nur zwei Fahrzeuge beteiligt sind. Die Frage des Verschuldens der einzelnen, am Unfall Beteiligten ist vom Einzelfall abhängig.

Siehe auch AG Dresden, Urt. v. 06.03.2017 – 115 C 7609/15:

„1. Fährt ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm war (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Januar 2007, VI ZR 248/05, Rdnr. 5 m.w.N., zitiert nach Juris).

2. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Fahrzeugteilnehmer jedoch nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2014, I-6 U 101/13, zitiert nach juris Leitsatz 1).“

(Letzte Aktualisierung: 19.05.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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