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Versicherungsrecht

Gefahrerhöhung

Die Gefahrerhöhung ist in § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Umstände schafft, welche den Eintritt eines Schadens dauerhaft wahrscheinlicher werden lassen oder welche die Höhe des zu erwartenden Schadens vergrößern lassen, ohne dass der Versicherer dies voraussehen und damit einkalkulieren konnte.

Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Nimmt der Versicherungsnehmer dennoch eine Gefahrerhöhung vor, so muss er dies unverzüglich dem Versicherer anzeigen, sodass dieser den Vertrag, insbesondere die Prämienhöhe, anpassen kann.

Zeigt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung nicht an und weiß der Versicherer jedoch um die diese, so kann der Versicherer im Versicherungsfall leistungsfrei werden und/oder den Versicherungsvertrag kündigen.

Beispiele für Gefahrerhöhung:

  • Entfernen einer Alarmanlage in der Wohnung
  • wertvoller Schmuck wurde nach Abschluss des Versicherungsvertrages gekauft
  • Fahren mit Kfz, bei dem der TÜV abgelaufen ist
  • abgefahrene Reifen

(Letzte Aktualisierung: 22.08.2014)