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Detektivkosten
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.10.2018 – 25 W 35/18), dass im Rahmen der Kostenfestsetzung Detektivkosten berücksichtigt werden können, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind, die erstrebten Erkenntnisse wirklich notwendig sind und die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen können. Zusätzlich muss ein bestimmter Verdacht vorliegen. Insbesondere bei der Prüfung einer Unfallmanipulation kann es um die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten gehen.
(Letzte Aktualisierung: 30.01.2020)
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