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Versicherungsrecht

Cannabisprodukte (Erstattungsfähigkeit in der GKV)

I.

Bisher waren an die Genehmigung von Cannabisprodukten durch die gesetzlichen Krankenkassen extrem hohe Hürden geknüpft. In Deutschland arzneimittelrechtlich zugelassen und erstattungsfähig war lange Zeit allein ein cannabishaltiges Arzneimittel zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler Sklerose. Die Erstattungsfähigkeit dieses Präparats war streng auf das Indikationsgebiet beschränkt. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen kam darüber hinaus nur auf der Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V (Sozialgesetzbuch V) in Betracht. Beim Versicherten musste eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder zumindest vergleichbaren Erkrankung vorliegen, für die eine allgemein anerkannte Therapie nicht zur Verfügung stand.

II.

Nunmehr wurde vom Gesetzgeber erkannt, dass für viele Kranke eine Therapie mit Cannabisprodukten deutliche Linderung verschaffen kann. Der Bundestag hat am 19.01.2017 das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ (Bundestags-Drucksache 18/8965) verabschiedet. Es wurde § 31 Abs. 6 SGB V eingefügt. Der wesentliche Inhalt lautet:

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. (…).“

Das Gesetz ist ohne Übergangsregelung ab dem 06.03.2017 anzuwenden.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

(Letzte Aktualisierung: 22.05.2017)