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Versicherungsrecht

BUZ

Die Abkürzung steht für die sog. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Siehe BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 527/15:

„1. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.

2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.“

Im Übrigen siehe auch BGH, Urt. v. 22.02.2017 – IV ZR 289/14, NJW 2017, 1391:

„1. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.

2. a) Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.

b) Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.

3. § 213 Abs. 1 VVG steht einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen.“

OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2020 – 5 U 42/19, NJW 2020, 2567 [zu § 172 VVG und § 1 BBUZ]:

„Ein selbständiger Tennislehrer, der wegen einer chronisch entzündlichen, fortschreitenden Erkrankung des rechten Handgelenks und daraus resultierendem Belastungsschmerz nicht einmal mehr zu einem einzigen längeren Ballwechsel imstande ist, kann seinen Schülern das Tennisspiel nicht mehr beibringen und ist als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen.“

OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.02.2017 – 5 U 24/13, NJW 2017, 3165:

„Ein Versicherer, dem vertraglich zusteht, die Fortdauer des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit zu prüfen, ist in besonderem Maße auf die Loyalität seines Versicherungsnehmers angewiesen. Gerade in Fällen, in denen bildgebende Methoden zur Feststellung des gesundheitlichen Zustands nicht zur Verfügung stehen, und in denen es deshalb maßgeblich darauf ankommt, auf der Grundlage der Darstellung der Beschwerden des Versicherungsnehmers sachverständig einschätzen zu können, ob eine einmal angenommene Berufsunfähigkeit fortbesteht, ist es entscheidend, dass der Versicherungsnehmer sich einer ärztlichen Befunderhebung und Einschätzung offen und redlich unterwirft. Dabei gilt es natürlich, subjektive und krankheitsbedingte Verzerrungen zu würdigen. Stehen indessen bewusstseinsnahe und damit willensgesteuerte Aggravationen fest und ergeben sich aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers in der Untersuchungssituation Verzerrungen, die keine Feststellungen dahin erlauben, dass er sich vor Zeiten einmal in einer schlechteren gesundheitlichen Lage befunden hat, darf er sich nach Treu und Glauben – beweisrechtlich – nicht darauf berufen, die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers seien nicht weggefallen, weil sie nie bestanden hätten (vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2015, 5 U 31/14, ZfSch 2015, 579).“

(Letzte Aktualisierung: 01.10.2020)