https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/verkehrsrecht/wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert steht für jene Kosten, die man aufwenden müsste, um ein Ersatzfahrzeug in gleichem Zustand und mit gleicher Ausstattung wiederzubeschaffen.
Siehe auch LG Saarbrücken, Urt. v. 03.04.2020 – 13 S 6/20 [Wiederbeschaffungswert bei einem Taxi]:
„a) Als Wiederbeschaffungswert wird grundsätzlich der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs bezeichnet, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – BGH Aktenzeichen VIZR917 VI ZR 9/17, NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 2401). Bei dem im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung relevanten Nettowiederbeschaffungswert ist zu ermitteln, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – BGH Aktenzeichen VIZR65415 VI ZR 654/15, NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1310 m.w.N.).
b) Ob der Geschädigte seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist bzw. sein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da die maßgebliche Bezugsgröße, wie dargelegt, (ohnehin) nur der Nettowiederbeschaffungswert ist. Die Höhe des bei einem fiktiven Ersatzkauf anfallenden Umsatzsteueranteils, auf den hier maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – BGH Aktenzeichen VIZR4018 VI ZR 40/18, NJW-RR 2019, NJW-RR Jahr 2019 Seite 144; BGH, a.a.O., NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 1310, jew. m.w.N.), ist daher unabhängig davon zu ermitteln, ob ein Recht zum Vorsteuerabzug i.S.v. §§ 15, 15 a UStG besteht.“
(Letzte Aktualisierung: 24.06.2020)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de