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Wartepflicht (Bahnübergang)
Dazu hat das OLG Celle im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2019 – 3 Ss (Owi) 14/19):
„1. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang bei gelben oder roten Lichtzeichen liegt nur vor, wenn der Fahrer bei mittelstarker Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann.
2. Dazu sind in der Regel Feststellungen zur Entfernung des Fahrzeugs vom Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase, zur Dauer der Geldphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich.“
Siehe dazu auch § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO.
(Letzte Aktualisierung: 25.02.2019)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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