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Vorfahrtsrecht (Parkplatz und Parkhaus)
Wer auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus die Vorfahrt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Siehe zu der Fragestellung etwa OLG München, Urt. v. 27.05.2020 – 10 U 6767/19, NJW-Spezial 2020, 394 [aus den Entscheidungsgründen]:
„2. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 I StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Die Funktion des § 8 I StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, muss deutlich im Vordergrund stehen. Auf allein dem Ein- oder Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich “rechts vor links (vgl. KG, Beschluss v. 09.07.2018, Az. 25 U 159/17[Juris]). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Fahrgasse, die vom Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) benutzt wurde, die Einfahrspur kreuzt.
a) Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen bildet keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist. Dies ist vorliegend bei der vom Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) benutzten Fahrgasse der Fall. Unmittelbar links und rechts der Fahrgasse befanden sich die einzelnen Parkbuchten/boxen. Aus diesen erfolgt regelmäßig ein Ein- als auch Ausparken. Die aufgebrachten Fahrbahnmarkierungen in Form von Richtungspfeilen ändern an dieser Betrachtungsweise nichts, da sie letztlich dazu dienen, den Verkehrsfluss im Parkhaus zu steuern. Die markierte Fahrspur dient zusätzlich der Erschließung der auf beiden Seiten jeweils befindlichen Parkplätze.
b) Die vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs benutzte Rampe ist die Einfahrt zum Parkhaus, an deren Ende sie die vom Fahrer des Pkw der Beklagten zu 2) benutzte Fahrgasse kreuzt, wo sich aber auch links und rechts der Einfahrt die ersten Parkplätze befinden, welche auch direkt von Zufahrtspur aus angefahren werden können (Bilder 12/13, 61 und 66 der Fotoanlage der Sachverständigen). Zwar wird im Anschluss an die Kreuzung die Einfahrspur fortgeführt und sie erschließt im weiteren Verlauf keine an sie angrenzenden Parkplätze, da durch die eingezeichneten Begrenzungslinien der unmittelbar anschließenden Parkplätze ein ein- oder ausparken in die links und rechts der Fahrspur befindlichen Parkplätze nicht vorgesehen ist. Andererseits ist am Ende der Abfahrt im „Kreuzungsviereck“ durch die auf beiden Seiten der Einfahrt unmittelbar anschließenden ersten Parkplätze bereits mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen und damit mit Suchverkehr zu rechnen, was für den einfahrenden Fahrzeugführer auch erkennbar ist. Umgekehrt ist für den Fahrer des Pkw der Beklagten zu 2) nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Einfahrtspur im weiteren Verlauf keine Parkplätze erschließt. Bei der Einfahrt handelt es sich um die Verbindung zwischen den Parkhäusern und der auf Ebene 4 nach P6 Einfahrende erreicht die Rampe nur über das Parkhaus P5 und nicht aus dem fließenden Verkehr der T. straße West (Bilder 46/48 der Fotoanlage der Sachverständigen). Zum Unfallzeitpunkt waren die Parkplätze links und rechts der Einfahrt belegt (Bilder 11/13 der Fotoanlage der Sachverständigen) und für den sich im Parkhaus der Einfahrt nähernden Fahrzeugführer war gerade nicht erkennbar, dass es sich um eine Zufahrt aus dem fließenden Verkehr außerhalb des Parkhausgeländes handelt und dieser fließende Verkehr weiterhin aufrechterhalten werden sollte. Aus der Abgrenzung des Kreuzungsbereichs mittels gelber Linien und aufgestellter Barken (Bilder 61/66 der Fotoanlage der Sachverständigen) kann die Berufung nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten herleiten, da diese Markierungen/baulichen Gegebenheiten nach den Feststellungen des Sachverständigen, die die unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Fotos auswertete, damals nicht vorhanden waren. Überdies genügen diese Markierungen und baulichen Linien nicht, um der Einfahrtspur nach der Regel „rechts vor links“ den Vorrang einzuräumen, sondern sind Anlass für die sich nähernden Fahrzeugführer, besondere Vorsicht walten zu lassen. Weiter ist die Zufahrt deutlich schmäler als die vom Fahrer des Pkw der Beklagten zu 2) benutzte Fahrspur.
c) Im Ergebnis ist der Senat daher der Auffassung, dass die vorliegende Zufahrt nicht der Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs dient. Derartiges ist jedenfalls, auch nicht in der jetzigen Ausgestaltung hinreichend deutlich erkennbar, weshalb im Verhältnis zu der vom Fahrer des Pkw der Beklagten zu 2) benutzten Fahrgasse nicht die Regelung des § 8 I StVO gilt.“
(Letzte Aktualisierung: 14.07.2020)
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