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Verkehrsrecht

Vermehrte Bedürfnisse

Siehe dazu BGH, Urt. v. 11.02.1992 – VI ZR 103/91, NJW-RR 1992, 791 = VersR 1992, 1235:

„Der Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ in BGB § 843 Abs. 1 umfasst nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen, zB den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder einen behindertengerechten Umbau eines Hauses.“

BGH, Urt. v. 28.08.2018 – VI ZR 518/18, NJW 2019, 362:

„1. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.

2. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.

3. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.

4. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.“

(Letzte Aktualisierung: 11.03.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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