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UPE-Aufschlag / UPE-Zuschlag
Hierbei handelt es sich um eine Abkürzung für Preisaufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzteile. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, ob der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer derartige Zuschläge zu tragen bzw. zu übernehmen hat. Im Grundsatz wird die Frage bejaht.
Siehe dazu etwa OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021 – 14 U 136/20:
„Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.“
(Letzte Aktualisierung: 21.02.2022)
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