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Unklare Verkehrslage
Siehe dazu § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16.
Siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2019 – 1 U 108/18:
„Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird ( ).“
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2019)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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