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Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)
Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2016 – 7 U 14/16 m.w.N.).
§ 17 Abs. 3 StVG lautet:
„Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.“
OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.06.2019 – 4 U 89/18: „Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende Pkw auf einem unübersichtlichen Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass einer der beiden Pkw in einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, insoweit nicht zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses und tritt die Betriebsgefahr dieses Pkw im Einzelfall nicht schon wegen des vorkollisionären Stillstands zurück.“
OLG Schleswig, Urt. v. 04.01.2018 – 7 U 146/15, NJW-Spezial 2018, 203:
„1. Unabwendbarkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalles. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern auch ob der Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage gekommen wäre. Dabei trägt die Beweislast derjenige, der sich darauf beruft.
2. Reflexhaftes Fahrverhalten – insbesondere ein Ausweichen auf die Bankette – schließt die Unabwendbarkeit nicht aus. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird jedoch nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (zeitliche Vermeidbarkeit).“
Siehe auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.03.2017 – 2 S 2191/16:
Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird.
Zur Frage des Unabwendbarkeitsnachweises bei einer Alkoholfahrt siehe den Beitrag von Heß in NJW-Spezial 2018, 393.
(Letzte Aktualisierung: 20.12.2019)
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