Startseite | Stichworte | TraffiPatrol
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/verkehrsrecht/traffipatrol/
https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/verkehrsrecht/traffipatrol
Verkehrsrecht

TraffiPatrol

TraffiPatrol ist ein Messgerät, mit welchem Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren (sog. Bußgeldsachen) durchgeführt werden.

Die mittels TraffiPatrol durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt und führen dann ggf. zur unberechtigten Verhängung eines Fahrverbots. Das zeigt der nachfolgend geschilderte Fall:

Gegen den Betroffenen wurde wegen angeblichen Überscheitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 160,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Gerügt wurde die nichtordnungsgemäße Durchführung der Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens. Ein außergerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten über die VUT Sachverständigen GmbH und Co. KG, Sachverständiger H. P. Grün, ergab die entscheidenden Hinweise. Die Durchführung des Justiertests des Messgerätes war im Messprotokoll missverständlich beschrieben. Unklar war, ob der Justiertest an einem Verkehrszeichen in 10,4 Meter Entfernung oder einem Verkehrszeichen in 161,8 Meter Entfernung durchgeführt wurde. Gemäß Bedienungsanleitung ist ein Visiertest innerhalb eines Entfernungsbereiches zwischen 135 und 500 Meter als korrekt zu bewerten.

Auf Befragen führte der Beamte aus, den Justiertest überhaupt nicht in Messrichtung an einem Verkehrszeichen durchgeführt zu haben. Vielmehr habe er den Test an der Fahrzeugkante des Einsatzfahrzeuges ausgeführt, welches sich etwa 2 bis 3 Meter vom späteren Aufbauort des Stativs entfernt befunden habe. Dann habe er das Messgerät auf das Stativ verbracht und die restlichen Tests durchgeführt. Schließlich wurde der Betroffene mit dem so „justierten“ Messgerät angemessen.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war erfolgreich. Eine Messung im standardisierten Messverfahren konnte nicht festgestellt werden. Das AG Gera (Az. 611 Js 10448/14 5 Owi) verurteilte den Betroffenen schließlich zu eine geringeren Geldbuße von nur noch 100,00 Euro und unter Absehung des Fahrverbotes im Übrigen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und schließlich ein höherer Toleranzabzug vorzunehmen war. Aufgrund dessen war der Betroffene nach einer niedrigeren Bußgeldkategorie zu verurteilen.

Siehe alles zur Bußgeldprüfstelle.

(Letzte Aktualisierung: 28.04.2014)