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Verkehrsrecht

Spurwechsel

Laut StVO meint ein Spurwechsel den Wechsel von einer Fahrbahn auf die andere. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf beim Spurwechsel kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Weiterhin ist jeder Fahrstreifenwechsel durch ein rechtzeitiges und deutliches Benutzen des Fahrtrichtungsanzeiger („Blinker“) anzuzeigen.

Jeder Fahrstreifenwechsel erfordert sogenannte äußerste Sorgfalt. Der Fahrer darf also einen Fahrstreifen nur wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Weiterhin darf der Fahrer nur dann wechseln, wenn es die Verkehrssituation zulässt. Der Spurwechselnde hat keinerlei Anspruch darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn „reinlassen“, außer es handelt sich um einen Linienbus, der auf die rechte Spur abbiegen will, um eine Haltestelle anzufahren, dann hat dieser nach § 20 Abs. 5 StVO Vorfahrt. Ein Fahrer auf der rechten Spur hat zu halten und den Bus „reinzulassen“.

Besonderheiten können auf der Autobahn entstehen: Sollten auf einer dreispurigen Straße zwei Kraftfahrzeuge von links und von rechts gleichzeitig auf die mittlere Spur fahren, so hat das Kraftfahrzeug mit deutlichem Vorsprung Vorfahrt. Ansonsten sollen sich die Fahrer per Handzeichen verständigen. Zu vermeiden sind nach dem Gesetz alle ruckartigen, hektischen Fahrmanöver und solche die andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Zum Spurwechsel auf der Autobahn siehe Möckel in NJW-Spezial 2017, 201 sowie den Beitrag von Rohkamm in NJW-Spezial 2021, 265 f. [„Der ´Verkehrsunfall-Klassiker´ Fahrstreifenwechsel“]

(Letzte Aktualisierung: 04.06.2021)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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