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Verkehrsrecht

Rotlichtverstoß

Bei einem Rotlichtverstoß handelt es sich um einen Verstoß gegen Verkehrsregeln im Zusammenhang mit sog. Wechsellichtzeichen. Ein Rotlichtverstoß ist nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO bußgeldbewehrt. Im Einzelfall kann ein Fahrverbot in Betracht kommen. Besondere Bedeutung hat der qualifiziertere Rotlichtverstoß.

Zu beachten ist, dass ein Rotlichtverstoß nicht schon mit dem Überfahren einer etwaig vorhandenen Haltelinie vollendet ist. Vielmehr verlangt der Verstoß grundsätzlich, dass die Fluchtlinie der Kreuzung bzw. Einmündung überfahren wird, denn nur dann wird der geschützte Querverkehr beeinträchtigt.

Siehe auch BayObLG, Beschl. v. 19.08.2019 – 201 ObOWi 238/19. In den Leitsätzen der gerichtlichen Entscheidung heißt es wie folgt:

„1. Die (polizeiliche) Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines dem Betroffenen zur Last liegenden sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mit Hilfe einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons (Smartphone) erfolgt ist (u.a. Anschluss an KG, Beschluss vom 31.03.2004 – 3 Ws [B] 116/04 = NZV 2004, 652 = VRS 107 [2004], 214 = DAR 2004, 711; OLG Celle, Beschluss vom 17.01.1996 – 1 Ss [OWi] 126/95 = NZV 1996, 419 = VRS 91 [1996], 316 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 – 2 Ss 72/93 bei juris).

2. Wie in den Fällen der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tachometer ist zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, welcher vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret ein-gesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.1993 – 2 Ss 72/93 bei juris).

3. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 – 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 – 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).“

 

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Bußgeldprüfstelle.

 

(Letzte Aktualisierung: 22.05.2020)