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Verkehrsrecht

Rettungsgasse

Siehe hierzu § 11 Abs. 2 StVO und LG Hamburg, Urt. v. 18.02.2022 – 306 O 471/20, NJW-Spezial 2022, 171 [Rettungsgasse im innerstädtischen Verkehr?].

Siehe auch LG Oldenburg, Beschl. v. 20.09.2022 – 2 Ss(OWi) 137/22 [Wann ist eine Rettungsgasse zu bilden?]:

„Die Rettungsgasse ist nämlich zu bilden ´sobald Fahrzeuge… mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.´ Soweit das Amtsgericht Tübingen (DAR 2021, 406) die Auffassung vertreten hat, der Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO setze eine gewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraus, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Laut duden.de bedeutet das Wort sobald ´in dem Augenblick, da…´ bzw. ´gleich wenn´. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.

Dies gilt hier umso mehr, als der Betroffene wegen des stop-and-go–Verkehrs damit rechnen musste, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten. Würde man einem Fahrzeugführer, in einer Situation, in der der vor ihm befindliche Verkehr zum Erliegen gekommen ist, eine Überlegungsfrist zubilligen, während derer er zunächst noch die Rettungsgasse blockieren dürfte, hätte dies zur Konsequenz, dass er nach Erkennen der Verkehrssituation und Ablauf einer Überlegungsfrist erst noch möglicherweise zeitaufwendig rangieren müsste, um die Rettungsgasse freizugeben. Eine solches Rangiermanöver – dort mit Behinderung des Einsatzfahrzeuges – war im Übrigen bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats 2 Ss (OWi) 34/22.

(Letzte Aktualisierung: 07.11.2022)