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Restwert
Bei dem Restwert handelt es sich um den regelmäßig durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Wert eines nach einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs. Hierzu hat das Amtsgericht (AG) Ravensburg entschieden (AG Ravensburg, Urt. v. 27.03.2014, Az. 9 C 1213/13). Das Gericht ist der Meinung, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ermittelten Restwert veräußern dürfe; es treffe den Geschädigten keine Pflicht, zuvor dem gegnerischen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung des Restwerts zu geben. Auch wenn der Versicherer hinsichtlich der Verwertung um ein Zuwarten gebeten hat, so stelle die dennoch durchgeführte sofortige Verwertung keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar.
BGH, Urt. v. 19.04.2018, Az. IX ZR 187/17:
„Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16).“
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, NJW 2018, 2964 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Strittig ist demgegenüber der davon abzusetzende Restwert des Unfallwagens.
Da die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht, hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Dies gilt auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs und die sich dabei stellende Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss ( ).
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat ( ).
Zur korrekten Wertermittlung gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes ( ). Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz zu erstellen ( ) und dabei „als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen“ ( ).
Diesen Anforderungen entspricht das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen E. (GA 136 ff.) in 2-facher Hinsicht nicht:
In dem Gutachten wird der regionale allgemeine Markt nicht herausgestellt und benannt.
Darunter zu verstehen ist der Markt am Ort des Geschädigten. Als solchen Ort hat das Landgericht zutreffend den Ort bzw. Wohnsitz des Leasingnehmers zugrunde gelegt. Dies erscheint auch sachgerecht, weil sich das Fahrzeug vertragsgemäß dort zur Nutzung des dort ansässigen Leasingnehmers befunden hat. Nicht abzustellen ist demgegenüber auf den davon verschiedenen Sitz der Klägerin als Leasinggeberin oder auf den Ort des ausliefernden Autohauses in C., den der Privatgutachter E. seinem Gutachten – folgt man dessen Schreiben vom 27. März 2014 (Anlage B 3 – GA 54) – zugrunde gelegt hat.
Zudem sind in dem Gutachten selbst keinerlei – erst recht keine drei – Restwertangebote aufgeführt.“
Siehe auch BGH, Urt. v. 27.9.2016, Az. VI ZR 673/15 (zur Frage der angemessenen Verwertung eines bei einem Unfall beschädigten Kfz).
Dem AG Ludwigsburg zufolge (Urt. v. 19.07.2017, Az. 6 C 567/17), muss ein Geschädigte ein dubioses Restwertangebot nicht annehmen.
(Letzte Aktualisierung: 04.10.2018)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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