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Reparaturschaden
Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Fahrzeuges technisch möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Der Geschädigte hat dann einen Anspruch auf Ersatz der konkret nachgewiesenen und tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Diese Kosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht um 30 % übersteigen.
Der Geschädigte ist bei der Wahl der zu beauftragenden Reparaturwerkstatt grundsätzlich frei.
Wird auf die Reparatur des Fahrzeuges verzichtet, hat ein Geschädigter gem. § 249 Satz 2 BGB Anspruch auf Ersatz des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages. Der Reparaturschaden wird dann „fiktiv“ ohne Durchführung einer Reparatur auf der Grundlage eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages ohne Mehrwertsteuer abgerechnet.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort fiktive Reparaturkosten.
(Letzte Aktualisierung: 13.05.2019)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de