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Reißverschlussverfahren
Hierbei geht um eine gesetzliche Regelung in der StVO, nämlich § 7 Abs. 4 StVO. Die Bestimmung lautet:
„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“
Siehe auch OLG München, Urt. v. 21.04.2017 – 10 U 4565/16:
„1. Bei der Kollision eines die Spur wechselnden Fahrzeugs mit einem sich bereits auf der Zielspur befindlichen Fahrzeug kann der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Unfall auf ein schuldhaftes Verhalten des Spurwechslers hinsichtlich seiner Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO zurückzuführen ist.
- Bei einem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren fehlt es nicht an der für die Annahme des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität.“
Siehe auch den Beitrag von Rohkamm in NJW-Spezial 2021, 265 f. [„Der ´Verkehrsunfall-Klassiker´ Fahrstreifenwechsel“]
(Letzte Aktualisierung: 21.05.2021)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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