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Verkehrsrecht

Parkverstoß / Parkscheibe

Das Amtsgericht Lüdinghausen (AG Lüdinghausen, Beschl. v. 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15) hat sich mit der Problematik der Lesbarkeit und Sichtbarkeit einer Parkscheibe beschäftigt*. Diese war im Seitenfenster eines Pkw auf der Fahrerseite angebracht. Allerdings befand sich auf dieser Seite neben dem Auto ein Beet.

Das Gericht hat das Verfahren eingestellt, das aus folgenden Gründen:

„Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann (…). Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.“

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Bußgeldprüfstelle.

*Quelle: Burhoff.de

(Letzte Aktualisierung: 28.05.2015)