https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/verkehrsrecht/parkverbot
Parkverbot
Für ein Parkverbot gibt es kein offizielles „Parken-verboten-Schild“ jedoch zwei Schilder für ein Halteverbot.
Wer sein Fahrzeug verlässt und sich länger als drei Minuten vom Fahrzeug entfernt, parkt.
In bestimmten Verkehrssituationen und Bereichen gilt – auch ohne dass ein entsprechendes Schild auf ein Parkverbot hinweist – ein Parkverbot:
- Fahrradschutzstreifen (durch Leitlinien markierte Fahrradwege)
- Andreaskreuz (innerorts herrscht bis fünf Meter und außerhalb bis 50 Meter vor Andreaskreuzen ein Parkverbot)
- Haltestelle (Parkverbot 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild)
- Fußgängerzone (Durchfahrtsverbot, das ein Parkverbot einschließt)
- Vorfahrtsstraße außerorts (innerorts Parken erlaubt)
- Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
- Kreuzungs-/Einmündungsbereich (fünf Meter davor und dahinter)
- Grundstückseinfahrt und -ausfahrt (auf schmalen Straßen auch gegenüber)
- Abgesenkter Bordstein
- Kreisverkehr
- Autobahn und Kraftfahrstraße
- Fußgängerüberweg (außerdem fünf Meter davor und dahinter)
Grundsätzlich darf man überall im Straßenverkehr parken, wo entweder kein entsprechendes Verbotsschild steht oder wo ein Schild das Parken ausdrücklich erlaubt.
(Letzte Aktualisierung: 18.03.2019)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de