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Oldtimer
Oldtimer sind nach § 2 Nr. 22 FZV wie folgt definiert:
„Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.“
Siehe auch den Beitrag von Heß/Burmann, NJW-RR 2017, 649.
(Letzte Aktualisierung: 30.10.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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