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Nutzungsersatz (Kfz-Kaufvertrag)
Hier geht es um eine Frage im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz. Hier kommt es für die Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu berücksichtigenden Nutzungsersatzes nach überwiegender Auffassung auf den Kilometerstand des Kfz zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Im Übrigen gilt die Formel:
Bruttokaufprei des Kfz x Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung : die voraussichtliche Kilometer-Gesamtlaufleistung.
Beispiel: Das Kfz kostete 35.000,00 EUR brutto. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug 40.000. Dier Gesamtlaufleistung wird mit 200.000 km angenommen.
Ergebnis: 35.000 x 40.000 : 200.000 = Nutzungsersatz in Höhe von 7.000,00 EUR.
Siehe auch den Beitrag von Dastis/Hoeren in NJW 2019, 2430 ff. [Berechnung des Nutzungsersatzes bei der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen]
(Letzte Aktualisierung: 05.09.2019)