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Nutzungsausfall (Motorrad)
Wenn der Eigentümer eines privat genutzten Pkw die Möglichkeit der Nutzung seines Kfz verliert, hat er nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (Palandt/Grüneberg, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, § 249, Rn. 40), sog. Nutzungsausfallschaden. Geschützt werden Eigentümer von Pkws und Motorrädern. Bei Motorrädern gilt das aber nicht, wenn der Halter neben dem Motorrad, das er freizeitmäßig nutzt, einen Pkw besitzt (Palandt/Grüneberg, a.a.O. m.w.N.). Zu den weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 40 ff.
BGH, Urt. v. 23.01.2018 – VI ZR 57/17:
„1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
2. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.“
(Letzte Aktualisierung: 09.04.2018)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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