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MPU
Die Abkürzung steht für die medizinisch-psychologische Untersuchung, in deren Zusammenhang die Fahreignung einer Person überprüft wird. Gesetzliche Grundlage ist u. a. § 66 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).
BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 25.17:
„Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen.
In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.“
OVG Bautzen, Beschl. v. 08.02.2021 – 6 B 404/20, NJW 2021, 2305 [Leitsatz]):
„1. Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so darf zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, nicht eines medizinisch-psychologisches Gutachtens.
2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um einen ehemals alkoholabhängigen Fahrerlaubnisinhaber handelt. Hat dieser einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (wie BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 – 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 18).“
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier darf auch die Fahrerlaubnis auf Probe im Falle der Nichtbeibringung einer angeordneten MPU entzogen werden (VG Trier, Beschl. v. 08.12.2016 – 1 L 8043/16).
Siehe auch VGH München, Urt. v. 06.10.2016 – 11 CS 16.1523.
Zur Anordnung einer MPU bei lediglich einmaliger Trunkenheitsfahrt siehe Hühnermann, NJW-Spezial 2018, 265.
(Letzte Aktualisierung: 05.08.2021)
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