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Minderjährige (Haftung im Straßenverkehr)
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden (OLG Saarbrücke, Urt.v. 03.08.2017 – 4 U 156/16, NJW-Spezial 2017, 617):
„1. In Bezug auf § 10 Satz 1 StVO gelten für einen 15-jährigen Mofa-Fahrer keine geringeren Sorgfaltsanforderungen, weshalb die Haftungsabwägung im Einzelfall auch dann zu seiner vollen (Mit-) Haftung führen kann, wenn beim Einfahren nach links ein Zusammenstoß mit einem von links kommenden Pkw des fließenden Verkehrs erfolgt.
2. Die Annahme eines nachkollisionären Verstoßes des Pkw-Fahrers gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen verspäteter Reaktion erfordert – unbeschadet einer zuzubilligenden Schreckzeit – die Feststellung, wann der Pkw unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Reaktionsaufforderung, der Reaktions- und Bremsschwellzeit und des Bremsweges (frühestens) hätte zum Stehen kommen können.“
(Letzte Aktualisierung: 03.11.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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