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Ladungssicherung
§ 22 Abs. 1 StVO befasst sich mit der sog. Ladungssicherung. Die Bestimmung lautet:
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2018 – 4 RBs 491/17:
„1. Nimmt ein Bauunternehmer nicht einmal stichprobenartigen Kontrollen vor, ob seine Vorgaben zur Ladungssicherheit von seinen Mitarbeitern eingehalten werden, so ist dies nicht ausreichend, um ein Belangtwerden wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO (i.V.m. § 22 StVO) zu verhindern.
2. Fährt ein Bauunternehmer seine Baustellen an und erinnert die Mitarbeiter an die Einhaltung der Ladungssicherheit, so ist dies gerade keine Kontrolle.
3. Eine stichprobenartige Kontrolle ist auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben die Ladungssicherheit ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zu einer Baustelle oder bei der Abfahrt überprüfen. Dabei hängt die Kontrolldichte davon ab, in welchem Umfang Verstöße gegen die Vorgaben zur Ladungssicherheit festgestellt werden. Werden bei anfänglich durchgeführten häufigeren stichprobenartigen Kontrollen keine Verstöße festgestellt, so bedarf es einer geringeren Kontrolldichte als wenn hierbei Verstöße festgestellt werden.“
LG Göttingen, Urt. v. 21.03.2014 – 4 O 172/11:
„Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einer Beschädigung des Ladegutes (hier: Turbinen) infolge unzureichender Sicherung, so ist dies mit 50% Mitverschulden zu bewerten, wenn eine ordnungsgemäße Ladungssicherung in einer einfachen und kostengünstigen Weise zu erreichen war und auf diese Weise ein im Vergleich dazu erheblicher Schaden hätte vermieden werden können.“
OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 Ss Owi 659/13:
„1. An die Erfüllung der nach § 31 Abs. 2 StVZO dem Halter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.“
Siehe auch den Beitrag von Knauf in NJW-Spezial 2019, 329 f.
(Letzte Aktualisierung: 02.09.2019)
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