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Verkehrsrecht

Kreisverkehr

Ein Kreisverkehr wird durch die Verkehrszeichen 215 und 205 an jeder einzelnen Zufahrt angeordnet und verfügt über eine Mittelinsel. Ein Kreisverkehr kann einspurig oder auch mehrspurig ausgestaltet sein. Die Benutzung der Spur ist frei wählbar.

Der Verkehr auf den Kreisfahrbahnen hat immer Vorfahrt vor den einfahrenden Fahrzeugen. Die einfahrenden Fahrzeuge sind wartepflichtig. Die ausfahrenden Fahrzeuge haben dies durch Setzen des Blinkers anzuzeigen.

Bei allen Kreisverkehren ohne die Beschilderung handelt es sich nicht um einen Kreisverkehr im Sinne dieser Vorschrift, sondern um eine Kreuzung, so dass in dieser Verkehrssituation die Vorfahrtsregelung rechts vor links gilt.

(Letzte Aktualisierung: 20.01.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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