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Juristische Personen (als Halter eines Kfz)
Juristische Personen können ohne weiteres Halter eines Kfz sein (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG, § 7, Rn. 22), so beispielsweise eine GmbH oder auch eine AG. Das hat u.a. Folgen für die Haftung nach § 7 StVG.
(Letzte Aktualisierung: 05.01.2017)