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Verkehrsrecht

Halteverbot

Laut der Straßenverkehrsordnung gilt als Halten jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Das Stoppen wegen eines Stau oder einer roten Ampel gilt danach nicht als Halten, sondern als Warten. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Hier sind Parkverbote zu beachten.

Weiter wird unterschieden zwischen einem eingeschränkten oder einem absolutes Halteverbot. Diese werden durch Verkehrszeichen geregelt.

Im eingeschränkten Halteverbot kann bis maximal drei Minuten gehalten werden, im absoluten Halteverbot überhaupt nicht.

Durch verschiedene Zusatzzeichen unter dem Halteverbotsschild können Ausnahmen definiert werden.

Weiter ist gemäß § 12 StVO ein Halten unzulässig

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

4. auf Bahnübergängen,

5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

und nicht erlaubt oder

  • an Taxiständen
  • an Haltestellen für Bus und Tram
  • auf (schraffierten) Sperrflächen
  • in zweiter Reihe.

(Letzte Aktualisierung: 18.03.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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