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Führer eines Kraftfahrzeugs
Ein Fahrzeug führt, wer es selbst (eigenhändig) unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil durch den Verkehrsraum zu leiten (so zu § 316 StGB Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Komm., 44. Aufl. 2017, StGB, § 316, Rn. 3 m.w.N.).
Das Amtsgericht Landstuhl hat entschieden (Beschl. v. 20.10.2016 – 2 OWi 4286 Js 10115/16):
„Der Fahrlehrer ist als Beifahrer während einer Übungsfahrt grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO verantwortlich sein.“
(Letzte Aktualisierung: 03.01.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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