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Fahrschulwagen (Haftung)
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat entschieden (LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 – 13 S 104/18, NJW 2019, 163 = RuS 2018, 673):
„Wer hinter einem Fahrschulfahrzeug, das als solches gekennzeichnet ist, fährt, muss seinen Abstand so wählen, dass er auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers – hier Abbremsen ohne zwingenden Grund – noch rechtzeitig anhalten kann.“
Ergänzender Hinweis
In dem durch das LG entschiedenen Fall hat das LG eine Haftungsverteilung von 70/30 zu Lasten des auffahrenden Kfz als richtig erkannt.
(Letzte Aktualisierung: 28.02.2019)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de