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Doppelte Rückschau
Wer innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften abbiegt, muss sich nach § 9 Abs. 1 StVO einmal vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegevorgang an sich durch eine sog. Rückschau bzw. doppelte Rückschau versichern, dass jegliche Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Das OLG Düsseldorf hat zu § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO entschieden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018 – I-1 U 87/17):
„Ein Überholverbot entbindet den Linksabbieger nicht von der Pflicht zur doppelten Rückschau.“
Das OLG hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine jeweils hälftige Mitschuld der Beteiligten an dem Verkehrsunfall angenommen.
(Letzte Aktualisierung: 31.10.2018)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de