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Direktanspruch (Haftpflichtversicherung)
Siehe dazu zunächst §§ 115, 116 VVG.
BGH, Urt. v. 25.01.2023 – IV ZR 133/21, NJW 2023, 1809 [Leitsatz]:
„Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.“
(Letzte Aktualisierung: 18.07.2023)