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Verkehrsrecht

Dauerlichtzeichen

Maßgeblich für Dauerlichtzeichen ist v.a. § 37 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung). Die Bestimmung lautet:

„Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

 § 37 Abs. 5 StVO bestimmt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.“

(Letzte Aktualisierung: 02.12.2016)