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Dauerlichtzeichen
Maßgeblich für Dauerlichtzeichen ist v.a. § 37 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung). Die Bestimmung lautet:
„Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
§ 37 Abs. 5 StVO bestimmt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.“
(Letzte Aktualisierung: 02.12.2016)