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Atypischer Rotlichtverstoß
Ein atypischer Rotlichtverstoß ist gegeben, wenn aufgrund von Besonderheiten selbst eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist. Dann kann trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes auch von einem Fahrverbot abzusehen sein (weitere Einzelheiten bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVO, § 37, Rn. 54).
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(Letzte Aktualisierung: 05.01.2017)
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