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Verkehrsrecht

Äußerste Sorgfalt

Äußerste Sorgfalt fordert die StVO (Straßenverkehrsordnung) in einigen Fällen, zum Beispiel beim Fahrstreifenwechsel nach § 7 V StVO oder beim Abbiegen in ein Grundstück nach § 9 StVO. Gefordert wird ein Höchstmaß an Vorsicht, also die „höchste Stufe“ der Vorsicht.

Dieser strengste StVO-Maßstab setzt äußerste subjektiv mögliche Sorgfalt und Umsicht bei dem geschützten Vorgang, unter vollständiger Berücksichtigung des objektiv Erforderlichen voraus. Ein Fahrer muss demzufolge immer dann, wenn äußerste Sorgfalt gefordert ist, sehr konzentriert fahren und alle Umstände und auch mögliches Fehlverhalten anderen Fahrer mit einplanen. Dazu zählen z.B. frühzeitiges in den Rückspiegel schauen, oder einen „Blinker“ rechtzeitig setzen. Das Gesetz fordert also bei äußerster Sorgfalt einen in höchstem Maße konzentrierten und umsichtigen Fahrer.

(Letzte Aktualisierung: 26.04.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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