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Objektformel
Siehe dazu etwa BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, NJW 2024, 645, 657 f.:
„Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit (vgl. BVerfGE 144, 20 <207 Rn. 539>). Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfGE 122, 248 <271>; 144, 20 <207 Rn. 539>).
Auch wenn diese ´Objektformel´ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag (vgl. BVerfGE 109, 279 <312>), ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 115, 118 <153>; 144, 20 <207 Rn. 540>).“
(Letzte Aktualisierung: 22.04.2024)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt