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Verfassungsrecht

Gnadenrecht

Siehe dazu Art. 60 GG:

„(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.“

Beachte auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22, NJW 2024, 2054:

„Die Ausübung des Gnadenrechts gemäß Art. 60 Abs. 2 und Abs. 3 GG stellt kein Verwaltungshandeln im funktionalen Sinn dar. Sie wird vom presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht umfasst.“

(Letzte Aktualisierung: 10.07.2024)

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