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Freiheitliche demokratische Grundordnung
Siehe dazu etwa BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19, NJW 2024, 645, 657:
„Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 (vgl. BVerfGE 144, 20 <203 f. Rn. 530 ff.>) präzisiert (vgl. dazu Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <387>; Schaefer, AöR 146 <2021>, S. 401 <415, 425 f.>; Thrun, DÖV 2019, S. 65 <69 ff.>). Er gilt in gleicher Weise für Art. 21 Abs. 3 GG.
(…) Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG umfasst nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind. Ein derartiger reduzierter Ansatz erscheint nicht zuletzt durch den Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 und 3 GG geboten. Die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann. Ein Ausschluss aus dem Prozess der politischen Willensbildung und eine Beeinträchtigung der gleichen Teilnahme an diesem kommen erst in Betracht, wenn dasjenige infrage gestellt und abgelehnt wird, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens schlechthin unverzichtbar ist und daher außerhalb jedes Streits stehen muss (vgl. BVerfGE 144, 20 <205 Rn. 535>).
(…) Der Schutzbereich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann nicht unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt werden. Denn der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht – etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates – über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (vgl. BVerfGE 144, 20 <206 Rn. 537>).
(…) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit werden dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder ´natürliche´ Vorrang genommen (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>; 144, 20 <206 f. Rn. 538>).“
(Letzte Aktualisierung: 22.04.2024)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt