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Strafrecht/Strafprozessrecht

Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB u.a.)

Ausgehend von der Auslegung des § 123 StGB umfasst der Begriff der Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen; dazu zählen nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (BGH, Beschl. v. 24.04.2008 – 4 StR 126/08, veröffentlicht u.a. in NStZ 2008, 514).

Wohnmobile und Wohnwagen zählen jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH, Urt. v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16).

BGH, Urt. v. 24.06.2020 – 5 StR 671/19 [Einbruch in eine vom letzten Bewohner verlassene Räumlichkeit]:

„Wohnungen sind Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 -1 StR 462/16, BGHSt 61, 285, 289). Über diese Zwecksetzung hinaus bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Wohnung im Tatzeitraum als solche genutzt wird. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sind mithin auch unbewohnte Immobilien Wohnungen im Sin-ne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies gilt jedenfalls solange, als sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19, NJW 2020, 1750 f.; siehe zu leerstehenden Wohnungen auch Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 244 Rn. 30; SSW-StGB/Kudlich, 4. Aufl., § 244 Rn. 40; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 244 Rn. 60).“

BGH, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19 [Wohnung eines kürzlich Verstorbenen]:

„Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind bei den Einbruchsobjekten in den Fällen III.2., III.3. und III.5. der Urteilsgründe erfüllt. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.“

(Letzte Aktualisierung: 25.08.2020)