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Wildunfall
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Haarwild (z.B. Wildschweine, Rehe, Hirsche, Hasen, Füchse) mit einem fahrenden Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, handelt es sich um einen Wildunfall.
Nicht um einen Wildunfall handelt es sich dagegen, wenn man durch ein Ausweich- und/oder Bremsmanöver zum Beispiel von der Straße abkommt. Zwar wurde der Unfall dann durch das Wild verursacht, allerdings ist es sehr schwer, dies als Fahrer zu beweisen. Problematisch könnte also in einem solchen Fall die Regulierung des Schadens durch die Teil- oder Vollkaskoversicherung sein.
Die Regulierung eines Wildschadens übernimmt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung. Allerdings ist darin meistens nicht die Kostenerstattung für einen Leihwagen enthalten. Sollte über die Vollkaskoversicherung der Schaden reguliert werden, droht eine Zurückstufung, ansonsten werden aber alle Kosten von der Versicherung getragen.
Nachdem es zu einem Wildunfall gekommen ist, sollte die Polizei verständigt werden. Ein Weiterfahrender könnte sich unter Umständen der Unfallflucht gemäß § 142 StGB strafbar machen.
(Letzte Aktualisierung: 08.06.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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