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Wegnahme (§ 242 StGB)
Unter dem Begriff der Wegnahme versteht man den Bruch fremden Gewahrsams (= Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers) und die zeitgleiche oder auch spätere Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams (siehe auch Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 242, Rn. 16 m.w.N.).
(Letzte Aktualisierung: 14.06.2016)
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