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Strafrecht/Strafprozessrecht

Warenvorrat (§ 306 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. StGB)

BGH, Urt. v. 06.12.2018 – 4 StR 371/18:

„Unter Warenvorräten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum Eigenverbrauch, sondern typischerweise zum gewerblichen Umsatz bestimmt ist (BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17, NStZ 2018, 657). Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 – BGBl. I, S. 164 (6. StrRG) kommt es weder auf den Ort der Lagerung an noch ist der Begriff der Warenvorräte – entgegen der Auffassung des Landgerichts – einengend dahin auszulegen, dass er nur Warenbestände erfasst, die für einen noch unbestimmten Kundenkreis für ungewisse Zeit vorrätig gehalten werden. Eine solche einengende Auslegung ist weder durch den Wortlaut der Norm noch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Schutzzwecks geboten.“

(Letzte Aktualisierung: 04.03.2019)

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